11 Was heißt menschenwürdig sterben?                                    zurück

Das Menschenbild in der Diskussion zur Sterbehilfe

 

Aus: Ulrich H.J. Körtner, Unverfügbarkeit des Lebens? Grundfragen der bioethik und der medizinischen Ethik, Neukirchen-Vluyn 2001, 233 - 238.

 

11.1    Das medizinisch assistierte Sterben

 

Die Diskussion darüber, was menschenwürdiges Sterben bedeutet, wird gegenwärtig nicht nur in Fachkreisen, sondern auch in der Öffentlichkeit bis in den Bereich der Gesetzgebung hinein intensiv ge­führt. Auch auf gesamteuropäischer Ebene steht das Thema auf der Tagesordnung. Im Sommer 1999 verabschiedete die Parlamentarische Versammlung des Europarates eine Empfehlung zum Schutz der Men­schenrechte und der Menschenwürde von Todkranken und Sterben­den.‘ Im Zentrum dieses Dokumentes steht die Frage, wie weit das Recht auf Selbstbestimmung, das auch in der letzten Lebensphase gilt, reicht und inwiefern es durch das Recht auf Leben, welches das Ver­bot jeder absichtlichen Tötung einschließt (Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention), begrenzt wird. Während der Europarat die Legalisierung der Tötung auf Verlangen, also der freiwilligen Eu­thanasie mit den Menschenrechten ifir unvereinbar hält, gibt es in den Niederlanden eine Initiative zu einer weiteren Liberalisierung der Strafrechtsbestimmungen zur Euthanasie. Nimmt man die Debatte in Nordamerika und Australien hinzu, so werden nicht nur kulturelle und rechtliche Unterschiede deutlich, sondern auch innerhalb der Medizin, der Philosophie und der Rechtswissenschaft, aber auch der Theologie werden in der Frage der freiwilligen Euthanasie oder des medizinisch assistierten Suizids abweichende Positionen vertreten.

 

Um so dringlicher ist es, daß sich die Kirchen mit den anstehenden Fragen offensiv auseinandersetzen. Die allseits erhobene Forderung, die Einheit Europas nicht nur als wirtschaftliche oder politische, son­dern auch als kulturelle Herausforderung zu begreifen, ist auf dem Gebiet der medizinischen Ethik besonders drängend. Europa steht auf der Tagesordnung der Sozialethik, genauer gesagt einer Ethik des Politischen, für die nationalstaatliche Kategorien längst zu eng geworden sind. Nicht nur die durch die Globalisierung ausgelösten ökonomi­schen Umwälzungen, sondern auch die rasanten Entwicklungen im Bereich der Medizin, insbesondere der Biomedizin und der Genetik, müssen von der Theologie und den Kirchen als eine gesamteuropäi­sche Herausforderung begriffen werden. Es genügt nicht mehr, wenn sich einzelne Landeskirchen und diakonische Einrichtungen zu Wort melden. Es reicht auch nicht, die ökumenische Zusammenarbeit auf regionaler oder nationaler Ebene zu intensivieren, so begrüßenswert dies ist. So hat im Januar 2000 der Ökumenische Rat der Kirchen in Osterreich eine gemeinsame Erklärung zum menschenwürdigen Ster­ben veröffentlicht.2 Gesamteuropäische Themen und Entwicklungen verlangen jedoch auch auf europäischer Ebene eine ökumenische Antwort. Medizinische Ethik ist in zunehmendem Maße eine Aufgabe der Politikberatung und des politischen Lobbyings. Will christliche Ethik in den politischen Bereich hinein wirken, so muß sie nicht nur ökumenischer, sondern auch politischer werden.

 

Während über die Ratifizierung der Menschenrechtskonvention des Europarates zur Biomedizin von ihren Kritikern fälschlich immer noch als »Bioethikkonvention« bezeichnet in kirchlichen Kreisen Deutschlands gegenwärtig intensiv diskutiert wird, hat die erwähnte Empfehlung des Europarates zum Schutz der Menschenrechte von Todkranken und Sterbenden bislang kaum Beachtung gefunden. Dabei verdient sie schon deshalb besondere Aufmerksamkeit, weil dieses Thema in der Biomedizinkonvention gar nicht behandelt wird.

Die Probleme des medizinisch assistierten Sterbens haben keine ge­ringere Sprengkraft als diejenigen der Biomedizin. Mit Ausnahme von Unfallopfern, Gewaltverbrechen oder unvorhersehbaren natürlichen Todesfällen befinden sich die meisten Sterbenden in ärztlicher Be­handlung. Ein Großteil von ihnen stirbt im Krankenhaus. Das durch medizinische Interventionen begleitete Sterben ist also in der westli­chen Welt der Regelfall. Daher wäre es völlig verfehlt, in den Debat­ten über Sterbehilfe und Euthanasie nur Indizien eines Verfalls kultu­reller Standards und moralischer Werte erblicken zu wollen. Es ist vielmehr notwendig zu prüfen, wie weit die Anwendung des heutigen Potentials medizinischer Möglichkeiten in bestimmten Situationen überhaupt sinnvoll ist und wo die humanen Grenzen der modernen Medizin liegen.3

 

Hierbei besteht ein Konflikt zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten, der Fürsorgepflicht des Arztes und dem Menschenrecht auf Leben, aus welchem das gesetzlich verankerte Verbot jeder ab­sichtlichen Tötung folgt. Widersprochen werden muß aber der häufig geäußerten Ansicht, die Fortschritte der modernen Medizin, insbeson­dere der Intensivmedizin, machten das Problem der Euthanasie beson­ders drängend. Etliche Hauptargumente ihrer Befürworter sind seit der Antike hinlänglich bekannt und resultieren nicht aus neuen medizi­nisch-technischen Entwicklungen, sondern aus einem der christlichen Anthropologie widersprechenden Menschenbild. Die Fortschritte der Intensivmedizin sind allenfalls der Anlaß; nicht aber der eigentliche Grund für die neue Euthanasiedebatte. Im Gegenteil müßte man argu­mentieren, daß in Zeiten, in denen die Möglichkeiten einer wirksamen Therapie oder auch der Schmerzbekämpfung gar nicht oder nur in ge­ringem Maße gegeben waren, viel eher als heute Anlaß bestanden hätte, schweres Leiden als Begründung für die Tötung auf Verlangen zu akzeptieren. Die Frage aber, welches Leiden als sinnlos oder sinn­voll empfunden wird, ist kein Problem des medizinischen Fortschritts, sondern der religiösen oder weltanschaulichen Einstellung und der persönlichen Lebensumstände.

Gleiches gilt für die Diskussion um die ethische Relevanz der Unter­scheidung zwischen Tun und Unterlassen.4 Die Argumente, mit denen ethisch und rechtlich für die Legalisierung der freiwilligen Euthanasie oder auch der ärztlichen Beihilfe zum Suizid plädiert wird, zeigen, daß sich keineswegs nur der medizinisch-technische, sondern auch der geistesgeschichtliche Kontext verändert hat. Davon bleibt auch das ärztliche Standesethos nicht unberührt. Der gesellschaftliche Pluralis­mus zieht einen Pluralismus von Moral und Ethik nach sich, der die medizinethische, aber auch die politische und juristische Konsenssuche erheblich erschwert. Um so schwieriger wird es, im ethischen Diskurs dezidiert theologisch zu argumentieren.5 Das trifft z.B. auf die Maxime der Unantastbarkeit nicht nur fremden, sondern auch des ei­genen Lebens zu, die aus der Gottebenbildlichkeit als theologischer Bestimmung der menschlichen Würde folgt und auch unter den Be­griffen »Unverfügbarkeit« oder »Heiligkeit« menschlichen Lebens diskutiert wird. Trotz der in den vergangenen Jahren geleisteten theo­logischen Denkarbeit läßt sich die Idee, daß die Verdanktheit des eigenen Lebens die menschliche Autonomie sowohl begründet als auch sittlich begrenzt, nur schwer vermitteln.

 

 

11.2    Die Einsamkeit der Sterbenden

 

Es bleibt aber die Aufgabe der Kirchen, für eine Kultur der Solidarität mit den Sterbenden einzutreten und die hinter der gegenwärtigen Eu­thanasiediskussion erkennbare Tendenz zur Individualisierung des Leidens und der Entsolidarisierung zu kritisieren. Das größte gesellschaftliche Problem ist nicht die medizinische Überversorgung, sondern die Einsamkeit der Sterbenden, die der Soziologe Norbert Elias eindrücklich beschrieben hat.6

Das eigene Sterben und der Tod von Angehörigen wird in der Gesell­schaft vielfach verdrängt und ist mit großen Ängsten belastet, mit de­nen sieh die Menschen alleingelassen fühlen: mit der Angst, unerträg­liche Schmerzen erleiden zu müssen; mit der Angst, den Angehörigen und der Gesellschaft zur Last zu fallen; mit der Angst, im Sterben al­leingelassen zu werden; mit der Angst, ausgeliefert zu sein und der Würde beraubt zu werden; mit der Angst, auch gegen den eigenen Willen unnötig lange am Leben erhalten zu werden, was keiner Le­bens-, sondern einer Sterbeverlängerung gleichkommt; mit der Angst, daß das Leben fahrlässig verkürzt wird durch mangelnde medizinische und pflegerische Hilfe oder gar durch vorsätzliche Tötung. Die gesell­schaftliche Aufgabe besteht darin, der Einsamkeit der Sterbenden ent­gegenzuwirken und eine neue Kultur der Solidarität mit den Sterben­den zu entwickeln.

 

 

11.3    Autonomie am Lebensende

 

Angelpunkt der Diskussion über menschenwürdiges Sterben ist das Verständnis der Autonomie des Menschen. Auch nach Ansicht der heutigen Theologie gehört das Recht auf Selbstbestimmung unbe­stritten zur Würde des Menschen. Dieses Recht ist aber ethisch be­gründet und begrenzt. Daher darf das Prinzip der Autonomie nicht verabsolutiert werden, sondern schließt die Verantwortung für sich und andere ein. Auch nimmt ein abstrakter Autonomiebegriff die be­sondere Hilfs- und Schutzbedürftigkeit von Schwerkranken und Ster­benden nicht wahr. Es ist nicht nur aus theologischer Sicht, sondern auch philosophisch betrachtet höchst problematisch, die Würde des Menschen an ein abstraktes Autonomiekonzept zu binden, das Indivi­dualität mit Autarkie und völliger Unabhängigkeit verwechselt und umgekehrt jede Form der Abhängigkeit, der Hilfsbedürftigkeit und Angewiesenheit auf andere als narzißtische Kränkung erlebt. Ein sol­ches Autonomieverständnis aber führt dazu, Leiden und Schwäche als menschenunwürdig zu betrachten und nur ein abstrakt selbstbestimm­tes Sterben als menschenwürdig zu akzeptieren. Christlicherseits ist dagegen geltend zu machen, daß die Würde des Menschen darin be­steht, daß Gott in den Schwachen mächtig ist und daß gerade die Lei­densfähigkeit wie die Liebesfähigkeit den Menschen auszeichnet.

Grundsätzlich ist das Selbstbestimmungsrecht von Schwerkranken und Sterbenden zu stärken, sofern es nicht gegen das aus dem Recht auf Leben abgeleitete Tötungsverbot ausgespielt wird. Zu begrüßen ist daher die gemeinsame Stellungnahme von EKD, Deutscher Bischofs­konferenz und der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen aus dem Jahr 1999 zu den sogenannten Patientenverfügungen. Persönliche Überzeugungen und Werthaltungen von Patienten sind zu achten und der ausdrückliche Wille eines Menschen, was seine medizinische Be­handlung betrifft, zu respektieren. Gegen seinen ausdrücklichen Wil­len darf niemandem, der entscheidungsfähig ist, eine medizinische Behandlung aufgezwungen werden. Auch sind sogenannte Patienten­verfügungen, d.h. Willenserklärungen, in denen jemand bereits zu ei­nem früheren Zeitpunkt für den Fall seiner Entscheidungsunfähigkeit als Sterbender bestimmte medizinische, lebensverlängernde Maßnah­men ablehnt, innerhalb ethischer Grenzen voll zu respektieren. Das gleiche gilt für Vorsorgemaßnahmen, in denen jemand für eine solche Situation eine Vertrauensperson zur Entscheidung benennt.

Die Fürsorge- oder Garantenpflicht des Arztes und seine Verantwor­tung für den Einsatz medizinisch sinnvoller Mittel bleiben allerdings bestehen. Das Autonomieprinzip bedeutet keinesfalls, daß der Arzt auf unethische Forderungen eines Patienten oder seiner Vertrauensperson einzugehen hätte. In diesem Zusammenhang sollte gesehen werden, wie sehr gerade Arzte und Pflegende, wie überhaupt alle, die Sterben­de begleiten, auf Unterstützung und öffentliche Solidarität, aber auch auf qualifizierte medizinethische Aus- und Fortbildung angewiesen sind.

 

 

11.4    Palliativmedizin

 

Eine besonders dringliche Aufgabe sind der Ausbau und die Förde­rung der Palliativmedizin.7 Deren Zielsetzung ist es, die physischen, psychischen und sozialen Leiden von Sterbenden zu lindern und spirituellen Beistand zu leisten. Ausgangspunkt ist eine wirksame Schmerzbekämpfung, welche nicht nur die physische, sondern auch die psychische Situation von Sterbenden und ihren Angehörigen ent­scheidend verbessert. Selbst wenn durch schmerzstillende Maßnah­men eine Lebensverkürzung möglicherweise in Kauf genommen wird, ist dies kein Grund, die Schmerzstillung zu unterlassen. Die Palliativ­medizin hat wissenschaftlich mittlerweile einen sehr hohen Standard erreicht, der jedoch leider viel zu wenig in die Praxis umgesetzt wird. Nicht nur auf dem Gebiet der Anwendung, sondern auch der Ausbil­dung sind Verbesserungen gefordert. Modellhaft ist die Palliativmedi­zin in der Hospizbewegung, die sieh aus christlichen Wurzeln speist, verwirklicht. Notwendig ist aber, die palliativmedizinische Versor­gung der Bevölkerung flächendeckend zu verbessern. Nicht nur sollte in Krankenhäusern und Pflegeheimen personell, räumlich und ein­richtungsmäßig für eine würdevolle Sterbebegleitung, sondern auch im Bereich der häuslichen Krankenpflege für entsprechende Möglich­keiten gesorgt werden. Gerade so wird die Einsamkeit der Sterbenden am wirksamsten bekämpft.

Zur Annahme des Lebens gehört auch der Respekt vor der Tatsache, daß das Leben endlich ist und irgendwann unwiderruflich an sein En­de kommt. Daher ist dem Sterben Raum und Zeit zu geben und die Begrenztheit ärztlicher Handlungsmöglichkeiten zu akzeptieren. Handlungen, die den Sterbeprozeß eines Menschen unnötig verlän­gern, anstatt das Sterben zuzulassen, sind daher abzulehnen. Abzuleh­nen sind aber auch Handlungen und Entscheidungen, die direkt und vorsätzlich die Beendigung des Lebens zum Ziel haben. Die Möglich­keiten, das Leiden zu bekämpfen, finden ihre Grenze dort, wo dies nur um den Preis gelänge, das Subjekt des Leidens, den Sterbenden, aus­zulöschen. Die Zubilligung einer solchen Handlungsweise hätte für das Ethos der Arzte und der Heilberufe unabsehbare Folgen. Das Bei­spiel der Niederlande darf in Europa nicht Schule machen. Was Ster­bende brauchen, ist unsere Solidarität, nicht die todbringende Spritze.

 

1 Protection of the human rights and dignity of the terminally ill and the dying

(Recommendation 1418 ) [1999].

2 Erklärung des Ökumenischen Rates der Kirchen in Österreich zum menschenwürdigen Sterben, 14.1.2000.

3 Zur interdisziplinären Fachdiskussion siehe A. Holderegger (Hg.), Das medizi­nisch assistierte Sterben. Zur Sterbehilfe aus medizinischer, ethischer, juristischer und theologischer Sicht (Studien zur theol. Ethik 80), Freiburg, Schweiz/Freiburg i.Br. 1999.

4 Siehe dazu D. Birnbacher, Tun und Unterlassen, Stuttgart 1995; W. Wolbert, Ist der Unterschied zwischen Töten und Sterbenslassen noch sinnvoll?, in: A. Holder­egger (Hg.), a.a.O. (Anm. 3), 56-75.

5 Vgl. dazu U Körtner, Bedenken, dass wir sterben müssen. Sterben und Tod in Theologie und medizinischer Ethik (BsR 1147), München 1996; ders., Wie lange noch, wie lange? Über das Böse, Leid und Tod, Neukirchen-Vluyn 1998.

6 Vgl. N. Elias, Über die Einsamkeit der Sterbenden in unseren Tagen, Frankfurt

a.M.7 l991.

7 Siehe dazu S. Husebø/E.Klaschik, Palliativmedizin. Praktische Einführung in Schmerztherapie, Ethik und Kommunikation, Berlin/Heidelberg/New York 1998.

 

 

 

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