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Ethisch urteilen und handeln
FB Pflege 4. Sem. –Texte Materialien Sitzung 2:
Menschenwürde
Katholischer Erwachsenen - Katechismus
Leben aus dem Glauben, Katholischer Erwachsenen -
Katechismus, zweiter Band, hrsg. von der Deutschen Bischofskonferenz, Freiburg,
Basel, Wien, 1995, S. 107-110: 3.3. Die Begründung der Menschenrechte In
der Gegenwart gibt es Meinungsunterschiede darüber, was zu den Menschenrechten
gehört und wie sie zu begründen sind. Nach verbreiteter Auffassung zählen die
in der UNO-Erklärung (1948) und in den beiden Menschenrechtspakten (1966) aufgezählten
Rechte zu den Menschenrechten. Ein umfassender Katalog dürfte sich aber kaum
aufstellen lassen. Die
Begründung der Menschenrechte innerhalb der katholischen Soziallehre nimmt
ihren Ausgangspunkt bei der personalen Würde jedes einzelnen. In der Enzyklika
, ,Pacem in terris" heißt es (9f): ,,Jedem menschlichen Zusammenleben, das gut geordnet und
fruchtbar sein soll, muß das Prinzip zugrunde liegen, daß jeder Mensch seinem
Wesen nach Person ist. Er hat eine Natur, die mit Vernunft und Willensfreiheit
ausgestattet ist; er hat daher aus sich Rechte und Pflichten, die unmittelbar
und gleichzeitig aus seiner Natur hervorgehen. Wie sie allgemein gültig und
unverletzlich sind, können sie auch in keiner Weise veräußert werden." Mit
der Begründung der Menschenrechte in der Personwürde des Menschen erkennt die Kirche
jene Bestrebungen und Überlegungen an, die in der geistigen Welt des
Humanismus, des rationalistischen Naturrechts und der Aufklärung zum neuzeitlichen
Verständnis des Rechts auf Freiheit und Gleichheit geführt haben. Besondere
Bedeutung kommt in dieser Entwicklung der ,,Wende zum Subjekt" zu. Danach
gründet die Verbindlichkeit der Menschenrechte im Wesen des Menschen als
Subjekt. Der Mensch hat das Recht, als eigenständiges Subjekt mit Eigenwert in
einer gemeinsamen Welt mit anderen Menschen zusammenzuleben, frei von jeder
Gewalt, frei in seinen Gedanken und Reden, frei in seinen religiösen und
politischen Überzeugungen. Der Grund dieses Rechts ist die unantastbare Würde
der Person. Aus der Personwürde des Menschen ergeben sich die Prinzipien der Freiheit,
der Gleichheit und der Selbständigkeit. Diese bilden die Grundlage für
abgeleitete Menschenrechte. In
seinem Dokument ,,Die Kirche und die Menschenrechte" bietet der Päpstliche
Rat "Iustitia et Pax" eine ähnliche Begründung der Menschenrechte,
indem er die menschliche Person als Grund, Träger und Ziel aller sozialen
Institutionen herausstellt und daraus Freiheitsrechte sowie bürgerliche,
politische, wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Rechte ableitet
(37f). Über das philosophische Verständnis der
Menschenrechte hinaus bietet der Glaube eine tiefere Begründung der Menschenrechte.
Die unbedingte und unantastbare Würde des Menschen, ihre Unbedingtheit und
Unantastbarkeit haben ihren letzten Grund in Gott selbst und in der Menschwerdung
des ewigen Wortes. Als Gottes Ebenbild ist jeder Mensch,
unabhängig von seiner rassischen oder religiösen Zugehörigkeit, ,,in seiner
Würde wunderbar erschaffen". In Jesus Christus, der als Sohn Gottes Mensch
geworden ist, hat Gott den Menschen ,,noch wunderbarer erneuert". Das
Geheimnis der Menschwerdung Gottes in Jesus Christus wirft neues Licht auf den
Menschen und seine Würde. ,,Tatsächlich klärt sich nur im Geheimnis des
fleischgewordenen Wortes das Geheimnis des Menschen wahrhaft auf.... Christus,
der neue Adam, macht eben in der Offenbarung des Geheimnisses des Vaters und
seiner Liebe dem Menschen den Menschen voll kund und erschließt ihm seine
höchste Berufung" (GS 22). In diesem Sinne erklärt die Enzyklika ,,Pacem
in terris": ,,Wenn wir die Würde der menschlichen Person aus den
Offenbarungswahrheiten betrachten, müssen wir sie noch viel höher einschätzen.
Denn die Menschen sind ja durch das Blut Jesu Christi erlöst, durch die
göttliche Gnade Söhne und Freunde Gottes geworden und zu Erben der ewigen
Herrlichkeit berufen" (10). In dieser Berufung sind die Menschen in
eine Freiheitsgeschichte hineingenommen, in der die Sorge um den Schutz und
die Verteidigung der Menschenrechte zum Dienst der Liebe, der Gerechtigkeit und
der Versöhnung wird. Wenn auch die Vollendung des Menschen und der Welt noch
aussteht und von Gott her zu erwarten ist, so schwächt die Hoffnung auf die
Erfüllung doch den Einsatz für die Menschenrechte nicht ab, sondern verleiht
ihm ein tieferes Motiv und eine neue Anregung (vgl. GS 39). In dieser umfassenden theologischen Sicht werden die Menschenrechte in einer spezifisch christlichen Interpretation auf ihren eigentlichen Ursprung zurückgeführt. Aufgabe der Kirche ist es, alle Menschen zur vollen Teilnahme am Christusgeheimnis zu führen, von einer ganzheitlichen Sicht des Menschen her die Grundwerte der Freiheit, des Friedens und der Gerechtigkeit in Solidarität zu fördern und so auch auf politischem Gebiet eine wahrhaft prophetische Sendung auszuüben. Deshalb hat sie im sozialen Bereich für Gerechtigkeit einzutreten und überall, wo Ungerechtigkeit herrscht, die Menschenrechte einzuklagen. Je mehr sie in sich selbst die Grundwerte und Grundrechte achtet und eine Kirche mit einem menschlichen Antlitz ist, um so mehr wird ihr Zeugnis für die Verwirklichung der Menschenrechte in der Gesellschaft glaubwürdig. |