Handreichung und Formular
der Deutschen Bischofskonferenz
und des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland in Verbindung mit den
übrigen Mitglieds- und Gastkirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen
in Deutschland
Herausgegeben vom Kirchenamt der Evangelischen
Kirche in Deutschland,
Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover
und vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz,
Kaiserstraße 163, 53113 Bonn
Die Publikation wird bei der
Deutschen Bischofskonferenz
und dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland
als Nr. 15 in der Reihe “Gemeinsame Texte” geführt.
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Einführung
Formular einer CHRISTLICHEN PATIENTENVERFÜGUNG mit
Vorsorgevollmacht
Erläuterungen
Fragen über Fragen
Anstöße zum Nachdenken
Vorwort
Der medizinische Fortschritt hat in den letzten
Jahrzehnten zu einer schwierigen Situation geführt: Einerseits können mit Hilfe
moderner medizinischer Möglichkeiten Krankheiten geheilt werden, die noch vor
wenigen Jahren als unheilbar galten — andererseits kann der Einsatz aller
medizinisch-technischen Mittel der Intensivmedizin auch das Leiden und Sterben
von Menschen verlängern. Ein würdevolles Leben bis zuletzt kann also sowohl die
Anwendung als auch den Verzicht auf die Anwendung intensiver Medizin bedeuten.
Eine letzte Entscheidung muß aus der konkreten Lage des sterbenden Menschen heraus
und von seinen Wünschen und Bedürfnissen her getroffen werden.
Seit Ende der 70er Jahre gewinnt auch in Deutschland
die Patientenverfügung immer mehr an Bedeutung. Eine Patientenverfügung
dokumentiert den Willen eines Menschen für den Fall, daß er sich nicht mehr
äußern und sein Selbstbestimmungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten nicht mehr
wirksam ausüben kann. Mittlerweile ist eine große Anzahl verschiedener Formulare
im Umlauf, die sich in Form, Inhalt und Ausführlichkeit erheblich
unterscheiden. Von vielen Seiten wurde in den letzten Jahren an die Kirchen die
Bitte herangetragen, eine Patientenverfügung zu entwickeln, die sich in
besonderer Weise dem christlichen Glauben verpflichtet weiß. Da es sinnvoll
erschien, eine solche gemeinsam zu erarbeiten, wurde eine ökumenische
Arbeitsgruppe eingesetzt. Wir danken den Mitgliedern der Arbeitsgruppe, Dr. Dr.
Ako Haarbeck, Bonn, Dr. Annegret Klaiber, Frankfurt/Main, Priv.-Doz. Dr. Dr.
Eckhard Nagel, Hannover, Professor Dr. Heinrich Pompey, Freiburg i.Br.,
Heinz-Theo Rauschen, Bonn, Professor Dr. Johannes Reiter, Mainz, Dirk Veltrup,
Hannover, den Geschäftsführerinnen Dr. Ursula Beykirch, Bonn und OKR’in Dr.
Renate Knüppel, Hannover, die ihren medizinischen, juristischen und
theologischen Sachverstand in die Erarbeitung der Handreichung einbrachten.
Die Handreichung greift auf einige Texte zum Thema
“Sterben und Tod” zurück, die in den letzten Jahren von den Kirchen gemeinsam
veröffentlicht wurden. Bei der Patientenverfügung, die wir hier vorlegen,
handelt es sich um die überarbeitete Fassung eines Textes, der von der Synode
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern im November 1995 mit dem Titel
“Sie sind dabei — Wenn andere für Sie entscheiden müssen. Christliche
Patientenverfügung” beschlossen und dessen Verwendung vom Landeskirchenamt im
Februar 1998 dankenswerterweise gestattet wurde. Die hier vorliegende
Christliche Patientenverfügung hat zwar den Titel und den Aufbau der
bayerischen Fassung übernommen, stellt aber unter Berücksichtigung der
Verbesserungsvorschläge, Einwände und Entwicklungen der letzten Jahre eine zum
Teil erhebliche Fortschreibung dar.
Als Ergebnis liegt nunmehr nicht nur die
Patientenverfügung vor, sondern eine Handreichung, in die das Formular
eingebettet ist. Dahinter steht die Absicht, in verständlicher Sprache den
christlichen Hintergrund zu beleuchten und einzelne Aspekte, die sich beim
Ausfüllen eines solchen Formulars aufdrängen, zu benennen. Die drei Teile der
Handreichung, Einführung — Formular — Erläuterungen, sind inhaltlich
aufeinander abgestimmt. Alle wichtigen im Formular der Patientenverfügung
verwendeten Begriffe werden in den Erläuterungen beschrieben, die als eine Art
Glossar benutzt werden können. Zum Schluß bietet die Handreichung darüber
hinaus jeder und jedem Gelegenheit, sich anhand von Fragen und Zitaten mit dem
Thema Sterben und Tod und dem eigenen Sterben zu beschäftigen.
“Christliche Patientenverfügung” bedeutet nicht, daß
sie nur von Christen benutzt werden kann, wohl aber, daß sie christliches
Gedankengut zum Thema Sterbebegleitung enthält, so beispielsweise eine
deutliche Ablehnung aktiver Sterbehilfe. Christliche Hoffnung für das Leben
gründet sich auf die Auferstehung Jesu Christi von den Toten. Der christliche
Glaube schenkt uns die Gewißheit, daß es ein Leben nach dem Tode gibt. Als
Christen bezeugen wir, was in der Heiligen Schrift gesagt ist: “Gott wird in
ihrer Mitte wohnen, und sie werden sein Volk sein; und er, Gott, wird bei ihnen
sein. Er wird alle Tränen von ihren Augen abwischen: Der Tod wird nicht mehr
sein, keine Trauer, keine Klage, keine Mühsal. Denn was früher war, ist
vergangen. Er, der auf dem Thron saß, sprach: Seht, ich mache alles neu.” (Offb
21,3-5) Die Zuversicht auf die Gegenwart Jesu Christi gibt Menschen den Mut,
auch in den schwierigsten Situationen ihres Lebens Zeichen des kommenden
Reiches Gottes wahrzunehmen und weiterzugeben. So finden sie die Kraft,
Menschen auf der letzten Wegstrecke ihres Lebens, dem Sterben, zu begleiten.
Solches Begleiten macht die in unserem Leben verborgene, aber dennoch wirksame
Kraft des Heiligen Geistes erfahrbar und zeigt: Auch im Sterben sind wir von
Jesus Christus und seiner Gnade umfangen.
Bonn/Hannover, im Juli 1999
Bischof Karl Lehmann
Vorsitzender der Deutschen
Bischofskonferenz
Präses Manfred Kock
Vorsitzender des Rates
der Evangelischen Kirche in Deutschland
Einführung
Viele Menschen machen sich Sorgen über die letzte
Phase ihres Lebens. Sie fragen sich: Wie wird es mit mir zu Ende gehen? Werde
ich einmal zu Hause sterben können oder wird man mich ins Krankenhaus bringen?
Werden dann Menschen bei mir sein, mir beistehen und Kraft geben? Werde ich
unerträgliche Schmerzen haben? Oder nur noch ohne Bewußtsein vor mich
hindämmern? So schwer solche Fragen sind, es ist gut, ihnen nicht auszuweichen.
Denn zum verantwortlichen Leben gehört auch das Bedenken des Todes und das
Annehmen der eigenen Sterblichkeit. Der christliche Glaube, dessen Mittelpunkt
Sterben, Tod und Auferstehung Jesu Christi ist, gibt Freiheit, auch über das
eigene Sterben nachzudenken und angemessene Vorsorge zu treffen.
In den letzten Jahrzehnten ist das Sterben zu Hause
im Kreis der Familie, der Angehörigen und Nachbarn selten geworden. Die weitaus
meisten Menschen sterben in Alten- oder Pflegeheimen und Krankenhäusern. Dort
wird ihnen eine fachkundige medizinisch-pflegerische Betreuung zuteil, wie sie
in früheren Jahrhunderten unbekannt war. Der wachsende Fortschritt der
medizinischen Möglichkeiten wirft aber auch Fragen auf, die sich früher so
nicht gestellt haben. Viele Menschen fragen, ob die Ausschöpfung aller
Möglichkeiten der Medizin am Ende wirklich zu einer Verbesserung der
Lebensqualität beiträgt oder ob sie nur einen belastenden Sterbeprozeß
verlängert. Ist es vielleicht besser, in der vertrauten Umgebung zu sterben,
auch wenn fehlende technisch-medizinische Möglichkeiten die letzte Lebensphase
verkürzen können, oder ist es besser, auf der Intensivstation, von technischen
Geräten umgeben, solange wie möglich zu leben?
Solche Fragen lassen sich nicht generell
beantworten. Um menschenwürdig bis zuletzt leben zu können, kann sowohl eine
intensive medizinische Behandlung erforderlich sein als auch der Verzicht auf
ihre Anwendung. Letztlich muß die Entscheidung aus der konkreten Lage des
sterbenden Menschen heraus und von seinen Bedürfnissen her getroffen werden.
Aber wer entscheidet? Wer entscheidet, wenn
Betroffene selbst sich nicht mehr äußern können? Wer entscheidet, wenn Sie
selbst nicht mehr sagen können, was Ihr eigener Wunsch ist? Auch wenn Sie Ihre
Vorstellungen und Wünsche nicht schriftlich dokumentiert haben, werden Sie —
Ihrer Situation angemessen — behandelt und versorgt werden. Ärzte, Ärztinnen
und Pflegende haben sich verpflichtet, die Würde und den Wert jedes
menschlichen Lebens bis zuletzt zu achten. Dennoch setzt jede
medizinisch-technische Behandlung Ihr Einverständnis voraus.
Mit Hilfe einer Patientenverfügung können Sie schon
jetzt die Anwendung medizinischer Verfahren und damit die Qualität Ihrer
letzten Lebensphase mitbestimmen. Sie können schon jetzt etwas dafür tun, daß
Sie in dieser Phase des Lebens Ihrer Vorstellung und Ihrem Wunsch gemäß menschenwürdig
und körperlich erträglich durch medizinische Behandlung und qualifizierte
Pflege betreut werden. Falls Sie in eine Situation geraten, in der Sie nicht
mehr in der Lage sind, selbst über medizinische Maßnahmen zu entscheiden, ist
die von Ihnen verfaßte Patientenverfügung von dem Arzt oder der Ärztin als
wichtige Entscheidungshilfe zu berücksichtigen.
Wir nennen das hier angebotene Formular eine
Christliche Patientenverfügung, weil sie dem christlichen Glauben verpflichtet
ist. Dieser achtet das Leben und die einzigartige Würde des Menschen als Gottes
unantastbare Gabe, die auch im Sterben zu respektieren ist, und weiß sich von
der Auferstehungshoffnung getragen.
Folgende Überlegungen liegen dem Vorschlag zugrunde,
rechtzeitig eine solche Patientenverfügung zu unterschreiben:
Das Leben ist uns geschenkt, damit wir es — trotz
Leid und Tod —annehmen und gestalten können. Gott ist ein Freund des Lebens. Er
will, daß uns ein erfülltes Leben gelingt. Dazu wünscht er unser Mittun und
Mitgehen. Er befähigt uns dazu, daß wir unser Leben verantwortlich gestalten,
auch in der letzten Phase.
Bis zuletzt soll ein Leben als lebenswert und
sinnvoll erfahren werden können. Dazu gehört auch, Informationen zu erhalten,
entscheiden zu dürfen, in Verbindung mit lieben Menschen bleiben zu können,
Zeit zum Durchdenken und Klären von Fragen und zum Abschiednehmen und Annehmen
des eigenen Todes zu haben. Dieses ist häufig ein schwieriger Prozeß. Das
Bereitwerden zum Sterben kann durch schwere Schmerzen und quälende körperliche
Symptome und ebenso durch massive medikamentöse Dämpfung behindert werden.
Schmerztherapie, Palliativmedizin, pflegerische Maßnahmen, mitmenschliche und
geistliche Begleitung sollen es möglich machen, mit Gespür und Achtung für den
sterbenden Menschen die Balance zu finden, die auch die letzte Lebensstrecke
menschenwürdig und sinnvoll durchleben läßt.
Wir machen die Erfahrung, daß wir unser Leben nicht
in der Hand haben. Das Leben ist ein Geschenk Gottes. Wir vertrauen auf seine
Begleitung und Hilfe auch für die letzte Phase unseres Lebens. In diesem
Vertrauen nutzen wir die Möglichkeit einer Patientenverfügung. Sie erleichtert
es den Ärzten, Ärztinnen und Pflegenden, uns mit unseren Wünschen zu achten,
ganz gleich, in welcher Bewußtseinslage wir uns befinden.
Jedes menschliche Leben hat ein Ende. Für jeden
Menschen kommt die Zeit des Sterbens. Manchmal stellt sich dann die Frage, ob
das Lebensende noch für eine kurze Zeit hinausgezögert werden kann und soll.
Mit der Patientenverfügung kann der persönliche Wunsch formuliert werden, auf
umfangreiche medizinisch-technische Behandlung zu verzichten. Damit soll auch
für den Fall, daß Sie selbst sich nicht mehr äußern können, gewährleistet
werden, daß Ihre persönliche Einstellung zum Ende des Lebens für alle
behandelnden Ärzte und Ärztinnen bekannt ist und respektiert wird. Dies
bedeutet nicht, daß auf die Möglichkeiten moderner Medizin verzichtet werden
soll, wenn davon eine nachhaltige Hilfe zu erwarten ist.
Es ist zu respektieren, wenn Patienten oder Patientinnen
sich dafür entscheiden, den Weg durch Krankheit und Leid, durch das Ertragen
von Schmerzen und belastenden Behandlungen als Prozeß des inneren Wachstums
anzunehmen. Manche Christen machen durch ihr Leiden die Erfahrung einer tiefen
Solidarität mit Christus, der uns durch sein Leiden erlöst.
Das Leben ist uns nicht frei verfügbar. Genausowenig
haben wir ein Recht, über den Wert oder Unwert eines menschlichen Lebens zu
befinden. Jeder Mensch hat seine Würde, seinen Wert und sein Lebensrecht von Gott
her. Jeder Mensch ist ungleich mehr und anders, als er von sich selbst weiß.
Kein Mensch lebt nur für sich und kann genau wissen, was er für andere
bedeutet. Weil Gott allein Herr über Leben und Tod ist, sind Leben und
Menschenwürde geschützt. Im Glauben an den Gott des Lebens wissen wir, daß
jeder Mensch mit seinem Leben — wie immer es beschaffen ist — unentbehrlich
ist. Ohne solche Anerkennung der Würde und des Lebensrechtes jedes Menschen
wäre kein Zusammenleben der Menschen möglich. Es gäbe kein Recht und keine
Liebe. Würde z.B. ein Arzt oder eine Ärztin, die stets Anwalt des Lebens zu
sein haben, einer Bitte von Angehörigen folgen und einen qualvoll leidenden
Patienten töten, so würde das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient
grundlegend zerstört. Darum muß eindeutig und klar gesagt werden: Das Töten
eines Menschen kann niemals eine Tat der Liebe oder des Mitleids sein, denn es
vernichtet die Basis der Liebe und des Vertrauens. Weil wir nicht selbst frei
über unser Leben und schon gar nicht über das Leben anderer verfügen, lehnen
wir jede aktive Beendigung des Lebens ab.
“Aktive Sterbehilfe” und “passive Sterbehilfe”
müssen deutlich voneinander unterschieden werden. “Aktive” Sterbehilfe meint
die gezielte Tötung eines Menschen, z.B. durch die Verabreichung eines den Tod
herbeiführenden Präparates (z.B. Tablette, Spritze, Infusion). Sie ist in
Deutschland gesetzlich verboten und wird strafrechtlich verfolgt, und zwar auch
dann, wenn sie mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten oder der Patientin
erfolgt. “Aktive Sterbehilfe” ist mit dem christlichen Verständnis vom Menschen
nicht vereinbar. Demgegenüber zielt “passive” Sterbehilfe auf ein
menschenwürdiges Sterbenlassen ab durch den Verzicht auf eine
lebensverlängernde Behandlung bei einem unheilbar kranken Menschen, der sich im
Sterben befindet. “Passive Sterbehilfe” setzt das Einverständnis des sterbenden
Menschen voraus und ist rechtlich und ethisch zulässig.
Die Christliche Patientenverfügung möchte einen Weg
zwischen unzumutbarer Lebensverlängerung und nicht verantwortbarer
Lebensverkürzung aufzeigen. Sie soll als Entscheidungshilfe dienen — sowohl für
Ihre eigene Urteilsbildung als auch für alle, die möglicherweise einmal an
Ihrer Stelle entscheiden müssen. Zusätzlich können Sie mit der Vorsorgevollmacht
eine Vertrauensperson benennen, die in Ihrem Sinne tätig werden soll.
Ihre Kirchen bieten Ihnen, Ihren Angehörigen und
allen, die im Gesundheitswesen tätig sind, seelsorgerliche Begleitung an. Das
gilt in besonderer Weise für schwierige Entscheidungen am Lebensende. Es soll
nichts unversucht bleiben, um Menschen ein Leben in Frieden, Würde und
Selbstbestimmung bis zum Tode zu ermöglichen.
Aus Gottes Hand empfing ich
mein Leben,
unter Gottes Hand gestalte
ich mein Leben,
in Gottes Hand gebe ich es
zurück.
(Augustinus)
Was ist eine
Patientenverfügung?
Eine “Patientenverfügung” ist eine vorsorgliche
schriftliche Erklärung, durch die ein einwilligungsfähiger Mensch zum Ausdruck
bringt, daß er in bestimmten Krankheitssituationen keine Behandlung mehr
wünscht, wenn diese letztlich nur dazu dient, sein ohnehin bald zu Ende
gehendes Leben künstlich zu verlängern.
Im anglo-amerikanischen Sprachraum ist hierfür der
Begriff “living will” geprägt worden. Im deutschen Sprachraum setzt sich
langsam die Bezeichnung “Patientenverfügung” durch. Als irreführend hat sich
der Begriff “Patiententestament” erwiesen, der manchmal noch anzutreffen ist.
Ein Testament enthält seiner Definition nach nur Bestimmungen für den Zeitpunkt
nach Todeseintritt, nicht jedoch für die letzte Phase des Lebens. Außerdem hat
ein Testament eine andere rechtliche Qualität.
Wann wird die
Patientenverfügung angewendet?
Ihre Patientenverfügung wird berücksichtigt, wenn
folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Sie sind nicht mehr einwilligungsfähig,
b) Ihre lebensbedrohende Erkrankung wird in
absehbarer Zeit zum Tode führen und
c) es stellt sich die Frage, ob auf eine mögliche
Behandlung verzichtet oder eine begonnene Behandlung beendet werden soll.
In einer solchen Situation sollte — wenn möglich —
keine Unklarheit darüber bestehen, welche Wünsche und Werte Sie respektiert
wissen wollen. Für den Arzt oder die Ärztin ist die Patientenverfügung ein
wichtiges Indiz für Ihren mutmaßlichen Willen, den außer acht zu lassen
rechtswidrig sein kann. Die Verantwortung für die medizinischen Maßnahmen trägt
freilich der Arzt oder die Ärztin.
Wann und wie lange gilt die
Patientenverfügung?
Die Ablehnung einer ärztlichen Behandlung können Sie
grundsätzlich immer auch mündlich äußern. Für den Fall, daß Sie nicht mehr in
der Lage sind, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, empfiehlt sich jedoch die
schriftliche Niederlegung Ihres Willens. Anders als beim handschriftlich
abgefaßten Testament kann die Patientenverfügung auch als Formular ausgefüllt
werden. Wichtig sind das Datum sowie die handschriftliche Unterzeichnung mit
Vor- und Familienname. Wir empfehlen, Ihre Verfügung etwa alle ein bis zwei
Jahre durch eine weitere Unterschrift zu bestätigen, damit nicht Zweifel daran
aufkommen, ob Sie noch derselben Meinung sind.
Der in der Patientenverfügung bekundete Wille kann
von Ihnen jederzeit, auch formlos wieder rückgängig gemacht werden. Der
Widerruf muß nicht schriftlich oder sprachlich ausgedrückt werden. Es kann auch
genügen, sich mit Zeichen verständlich zu machen, oder die Patientenverfügung
zu zerreißen.
Wie verbindlich ist die
Patientenverfügung?
Die rechtsverbindliche Wirkung einer
Patientenverfügung wird vielfach mit der Begründung in Frage gestellt, der
Patient oder die Patientin könne zum Zeitpunkt der Abfassung keine sichere
Prognose über die eigenen Behandlungswünsche im Verlauf einer tödlichen
Erkrankung stellen. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, die Patientenverfügung
in regelmäßigen Abständen etwa alle ein bis zwei Jahre erneut zu
unterschreiben.
Im September 1998 hat die Bundesärztekammer
“Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung” verabschiedet. Darin hat sie sich
ausdrücklich für eine Stärkung des Selbstbestimmungsrechtes von Patienten
ausgesprochen und betont, daß Patientenverfügungen eine wesentliche Hilfe für
das Handeln des Arztes oder der Ärztin sind. Ausdrücklich legen die Grundsätze
fest, daß Patientenverfügungen “verbindlich” sind, “sofern sie sich auf die
konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, daß
der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde”. Durch Inkrafttreten dieser
Grundsätze hat die Patientenverfügung an rechtlicher Bedeutung gewonnen.
Was wird geregelt?
Mit einer Patientenverfügung können grundsätzlich
sowohl Maßnahmen der sog. “passiven” als auch der sog. “indirekten
Sterbehilfe” (s. nächsten Abschnitt)
gefordert werden. Sie können also verlangen, daß lebenserhaltende Maßnahmen
unterlassen werden sollen oder schmerzlindernde Medikamente verabreicht werden,
selbst wenn diese sich möglicherweise lebensverkürzend auswirken könnten.
Der inhaltlichen Gestaltung der Patientenverfügung
sind allerdings aus christlicher Verantwortung und durch die Rechtsordnung
Grenzen gesetzt. So können Sie z.B. nicht wirksam verfügen, daß der behandelnde
Arzt oder die behandelnde Ärztin Sie für den Fall einer unheilbaren Erkrankung
und großer Schmerzen tötet (sog. “aktive Sterbehilfe”).
Wenn Sie sich aufgrund einer bestehenden Erkrankung
mit den absehbaren Folgen des weiteren Krankheitsverlaufs auseinandersetzen,
empfehlen wir Ihnen ein gesondertes ausführliches Gespräch mit einer Person
Ihres Vertrauens und auch mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin. Es besteht die
Möglichkeit, die Patientenverfügung durch eine auf die zu erwartende Situation
bezogene Bekundung Ihres Willens zu ergänzen. Diese Ergänzung sollte mit Ort,
Datum und Unterschrift versehen sein.
Die verschiedenen Formen der Sterbehilfe
Es hat sich durchgesetzt, unter dem Begriff
“Sterbehilfe” die Erleichterung des Sterbens eines unheilbar schwerkranken
Menschen zu verstehen. Wenn es dabei um mitmenschliche oder seelsorgerliche
Hilfe im oder beim Sterben geht, sollte der Begriff “Sterbebegleitung”
verwendet werden.
Mit der Forderung eines “menschenwürdigen Sterbens”
verbindet sich jedoch oft auch die Forderung, selbst über die Dauer der eigenen
Lebenszeit und den Zeitpunkt des eigenen Todes bestimmen zu können.
“Sterbehilfe” wird so nicht mehr als Hilfe im oder beim Sterben, sondern als
Hilfe zum Sterben (im Sinne der sog. “aktiven Sterbehilfe”) verstanden.
Da der Begriff “Sterbehilfe” in seiner
Vieldeutigkeit immer wieder Anlaß zu solchen Mißverständnissen gibt, müssen die
verschiedenen Formen der Sterbehilfe unterschieden werden:
“Passive Sterbehilfe” zielt auf ein menschenwürdiges
Sterbenlassen ab durch den Verzicht auf eine lebensverlängernde Behandlung bei
einem unheilbar kranken Menschen, der sich im Sterben befindet. Sie setzt sein
Einverständnis voraus und ist rechtlich und ethisch zulässig.
“Indirekte Sterbehilfe” wird geleistet, wenn tödlich
Kranken ärztlich verordnete schmerzlindernde Medikamente gegeben werden, die
als unbeabsichtigte Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen können. Solche
indirekte Sterbehilfe wird in Abwägung der ärztlichen Doppelpflicht — Leben
erhalten und Schmerzen lindern - für rechtlich und ethisch zulässig gehalten.
“Aktive (oder direkte) Sterbehilfe” meint die
gezielte Tötung eines Menschen, z.B. durch die Verabreichung eines den Tod
herbeiführenden Präparates (z.B. Tablette, Spritze, Infusion). Sie ist in
Deutschland gesetzlich verboten und wird strafrechtlich verfolgt und zwar auch
dann, wenn sie mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten oder der Patientin
erfolgt. Sie ist mit dem christlichen Verständnis vom Menschen nicht vereinbar.
Selbstbestimmungsrecht des Patienten
Zum Patientenrecht (z.B. freie Arztwahl, Aufklärung,
angemessene medizinische Behandlung) gehört auch das Recht auf
Selbstbestimmung: Für die Durchführung
oder Unterlassung einer Behandlung ist entscheidend, daß der
einwilligungsfähige Mensch nach einer angemessenen Aufklärung seinen
ausdrücklichen Willen dazu geäußert hat, selbst wenn der Arzt oder die Ärztin
andere Diagnose- und Therapiemaßnahmen empfiehlt. Neben der Möglichkeit,
jederzeit einen Behandlungsbeginn oder -abbruch zu bestimmen, umfaßt das
Selbstbestimmungsrecht des Patienten oder der Patientin auch die Möglichkeit,
Verfügungen über zukünftige Situationen zu treffen. Dies gilt insbesondere für
Lebenslagen, in denen Patienten ihre Rechte nicht mehr selbst ausüben, d.h.
ihre Einwilligung nicht geben können, weil sie einwilligungsunfähig, z.B. zu
schwach, verwirrt oder bewußtlos sind. Dann ist der mutmaßliche Wille des
Patienten oder der Patientin ein wichtiger Orientierungspunkt für die Entscheidungen
der Ärzte und Ärztinnen, der Pflegenden, Angehörigen oder Betreuenden. Bei der
Ermittlung dieses mutmaßlichen Willens spielt die Patientenverfügung eine
wichtige Rolle.
Zum Verhältnis von Arzt und Patient
Ein Arzt oder eine Ärztin ist grundsätzlich
verpflichtet, einem kranken oder leidenden Menschen Hilfe zu leisten. Jede
ärztliche Behandlungsmaßnahme muß sich an dem Kriterium der Hilfe für den
kranken Menschen orientieren. Dies gilt auch für den Fall einer tödlichen
Erkrankung. Nicht immer ist Fortführung oder Intensivierung einer bestimmten
Therapieform eine Hilfe für den Patienten oder die Patientin. In manchen
Situationen kann Therapiebegrenzung mehr dem Gebot der ärztlichen Hilfe
entsprechen und im Sinne des kranken Menschen sein.
Dabei ist zu beachten, daß der Wille des Patienten
die Grundlage jeder Behandlung ist. Der Arzt ist somit verpflichtet, den Willen
bzw. den mutmaßlichen Willen des Patienten für die gegebene Situation
herauszufinden. Liegt eine eingeschränkte Einwilligungsfähigkeit des Patienten
vor oder ist diese Fähigkeit z.B. im Rahmen einer Bewußtlosigkeit gar nicht
mehr gegeben, können frühere Gespräche, Hinweise der Angehörigen oder aber eine
Patientenverfügung dazu beitragen, daß der Arzt den Willen des Patienten
berücksichtigen kann. Niemand darf gegen seinen Willen zu diagnostischen oder
therapeutischen Maßnahmen gezwungen werden, und seien sie noch so
aussichtsreich.
Es ist für eine sorgsame und angemessene
medizinische Betreuung wichtig, ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Arzt
und Patient aufzubauen. Angesichts schwerer Erkrankungen sollte dabei immer
auch offen darüber gesprochen werden, welche Wünsche und Vorstellungen der
kranke Mensch hat. Ein gutes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient
schafft nicht nur Sicherheit für den Patienten, sondern besonders auch für den
Arzt in seiner Verpflichtung zur Hilfe.
Behandlung und Pflege
Für den Fall, daß die Einschränkung therapeutischer
Maßnahmen beschlossen wird, kommt der Behandlung und Pflege des kranken
Menschen eine besondere Bedeutung zu. Therapiebegrenzung kann keinesfalls
allein, sondern nur als ein Teil der jeweils erforderlichen Hilfe für den
Patienten oder die Patientin angesehen werden. Die Therapiebegrenzung selbst
ist ein Bestandteil einer umfassenden ärztlichen und pflegerischen
Sterbebegleitung. Diese beinhaltet sowohl die im Vordergrund stehende
menschliche Zuwendung zum kranken Menschen, die Linderung von Schmerzen und
Beschwerden als auch die Durchführung spezifischer Behandlungsmaßnahmen, damit
die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz geschützt bleiben. In diesem
Zusammenhang ist es selbstverständlich, daß die Betreuung eine menschenwürdige
Unterbringung, eine umfassende Körperpflege sowie das Stillen von Hunger und
Durst umfaßt.
Ausfall lebenswichtiger Funktionen
In der vorliegenden Patientenverfügung werden zwei
Situationen angegeben, bei deren Eintritt auf lebensverlängernde Maßnahmen
verzichtet werden soll:
• im unmittelbaren Sterbeprozeß oder
• bei nicht behebbarem Ausfall lebenswichtiger
Funktionen des Körpers.
Zu den lebenswichtigen Funktionen des Körpers
gehören das Zentralnervensystem, die Atmung, die Herztätigkeit und der
Kreislauf oder die Funktion der inneren Organe, wie z.B. Leber und Niere. Für
einige dieser Funktionen ist heute ein zeitlich begrenzter Ersatz möglich. Es
muß jede Situation individuell beurteilt werden, um festzustellen, wann dem
Ausfall der lebenswichtigen Funktionen des Körpers nicht mehr sinnvoll begegnet
werden kann. Folgende Situationen, bei denen eine Therapiebegrenzung in
Betracht kommt, lassen sich unterscheiden:
a) Patienten oder Patientinnen im Sterbeprozeß; z.B.
beim “natürlichen Sterben” im Alter, im Endstadium eines bösartigen
Tumorleidens oder einer anderen, die Lebenskräfte verbrauchenden Erkrankung.
b) Absehbares Versagen der Intensivtherapie; z.B.
bei ständig zunehmendem Ausfall mehrerer Organsysteme.
c) Schwere Komplikationen im Rahmen einer Therapie
bei einer Grunderkrankung, die nach aller Erwartung tödlich endet; z.B. eine
schwere Komplikation nach einer Tumoroperation, die nicht heilsam sein konnte.
d) Akute Erkrankung (Unfall) mit besonders
ungünstiger Prognose; z.B. schwere Verbrennungsgrade, schwere
Mehrfachverletzung, Blutungen im Gehirn.
e) Erhebliche Belastungen bei Fortsetzung einer
vermutlich erfolglosen Behandlung; z.B. wiederholte, bisher erfolglose
Organtransplantation.
f) Patienten und Patientinnen im anhaltenden Koma
nach Herz-Kreislauf-Stillstand.
Seelsorgerlicher Beistand
In Deutschland gewährleistet das Grundgesetz den
Patienten und Patientinnen in öffentlichen Krankenhäusern das Recht auf
seelsorgerliche Betreuung. Der Wunsch nach seelsorgerlichem Beistand meint, daß
der kranke Mensch den Besuch eines Seelsorgers oder einer Seel-sorgerin —
möglichst der eigenen Konfession — erbittet. Dieser Beistand soll Gespräch,
Gebet, Zuspruch und das Angebot der Nähe Gottes in den
Sakramenten ermöglichen.
Weitere Formen der Willensäußerung
Das deutsche Recht kennt neben der Patientenverfügung
noch weitere Formen der Willensäußerung. Für den Krankheitsfall sind
insbesondere wichtig:
Vorsorgevollmacht
Sie finden in der vorliegenden Handreichung auch
eine Vorsorgevollmacht abgedruckt, die Sie unabhängig von der
Patientenverfügung ausstellen können.
Eine Vorsorgevollmacht bietet die Möglichkeit, eine
Person Ihres besonderen Vertrauens zu benennen, die die Aufgaben eines oder
einer Bevollmächtigten übernehmen kann, falls das nötig wird. Die
Patientenverfügung ist aber unabhängig davon gültig. Um wirksam zu sein, muß
die Vorsorgevollmacht gesondert unterschrieben werden. Eine bevollmächtigte
Person hat die Aufgabe, Ihre Interessen für den in der Vorsorgevollmacht
bezeichneten Fall zu vertreten. Sie sollten deshalb mit ihr über Ihre Vorstellungen
reden, die Sie in der Patientenverfügung und der Vorsorgevollmacht zum Ausdruck
bringen wollen. Die Vertrauensperson sollte auch das Zweitexemplar der
Patientenverfügung erhalten.
Bei der Auswahl Ihrer Vertrauensperson kommen
selbstverständlich Angehörige (Ehepartner, Kinder, Geschwister) in Betracht.
Aber auch langjährige oder enge Freunde und Freundinnen oder vertraute Bekannte
können Sie bevollmächtigen. Sicherlich wird bei der Auswahl eine Rolle spielen,
mit wem Sie Ihre Vorstellungen am besten besprechen können und wer
voraussichtlich auch emotional mit der eventuell später eintretenden Situation
umgehen kann.
Betreuungsverfügung
Von einer Patientenverfügung und einer
Vorsorgevollmacht unterschieden ist eine sog. Betreuungsverfügung, die dieser
Handreichung nicht beigefügt ist. Durch eine Betreuungsverfügung können Sie
eine bestimmte Vertrauensperson benennen, die für den Fall, daß Sie unfähig
sind, sich mitzuteilen, ermächtigt werden soll, über bestimmte persönliche
Angelegenheiten (finanzielle Fragen, Aufenthaltsbestimmung u.a.) Entscheidungen
zu treffen. Falls Sie dieses tun möchten, empfiehlt es sich, eine solche
Vollmacht schriftlich oder vor einem Notar zu erteilen. Damit nutzen Sie die
Möglichkeit, Einfluß zu nehmen, wer vom Vormundschaftsgericht bestellt wird, um
Ihre Angelegenheiten als rechtlicher Betreuer oder rechtliche Betreuerin zu
regeln. Dieses wird man also nicht schon dadurch, daß Sie ihn oder sie dazu
bestimmen, sondern erst mit der Bestellung durch das Vormundschaftsgericht.
Eine Patientenverfügung entfaltet nur insoweit
betreuungsrechtliche Wirkungen, als sie für den vom Vormundschaftsgericht
bestellten rechtlichen Betreuer bzw. die rechtliche Betreuerin die Möglichkeit
bietet, den mutmaßlichen Willen der betreuten Person zu ermitteln und danach zu
handeln.
Verfügung über Organspende
Seit dem 1. Dezember 1997 gilt in der Bundesrepublik
Deutschland ein Transplantationsgesetz, das die Spende, Entnahme und
Übertragung von Organen bei Menschen regelt. Wenn Sie sich für eine Organ-spende
nach Ihrem Tode entscheiden möchten, empfehlen wir Ihnen, einen gesonderten
Organspenderausweis auszufüllen und bei Ihren Ausweispapieren mit sich zu
tragen. Sie erhalten einen Ausweis und Informationen bei den Sozialministerien
der Bundesländer, dem Arbeitskreis Organspende (Postfach 1562, 63235
Neu-Isenburg), in Apotheken, Stadt- und Gemeindeverwaltungen und Arztpraxen.
Bitte beachten Sie!
Im Falle von Krankheit und Alter können Sie über die
hier genannten Formen der Willensäußerung hinaus noch anderes regeln. Dies
geschieht durch Vollmachten für private, geschäftliche und finanzielle
Angelegenheiten und durch die Erstellung des Testamentes. Bitte machen Sie sich
an anderer Stelle kundig.
FRAGEN ÜBER FRAGEN
Fragen über Fragen – was das Sterben betrifft. Wir
müssen ihnen nicht ausweichen, sondern können ehrliche Antworten suchen und zu
praktischen Schritten finden.
• Wodurch ist mir die Frage nach den Grenzen meines
Lebens gerade jetzt wichtig geworden?
• Welche Erfahrungen habe ich bisher mit Verlust,
Schmerz, Abhängigkeit oder auch Einsamkeit gemacht?
• Was empfinde ich als hilfreich, wenn ich mich
schwerer Krankheit, Leiden oder Hilflosigkeit bei mir oder bei anderen
ausgesetzt sehe?
• Was hat das mit meinem Glauben zu tun?
• Wen hätte ich gern in meiner Nähe, wenn es mit
meinem Leben zu Ende geht?
• Wie zeige ich dann, was mir wichtig ist und was
ich erwarte?
• Wie wichtig ist mir die Frage, was nach meinem Tod
kommt?
• Wovon fiele mir der Abschied besonders schwer?
• Worauf würde ich mich freuen?
• Welche Vorkehrungen für den Todesfall habe ich
getroffen?
• Mit wem würde ich gern über solche Fragen
sprechen?
Seelsorger und Seelsorgerinnen der christlichen
Kirchen stehen Ihnen bei der Auseinandersetzung mit diesen Fragen gern zur
Seite.
ANSTÖSSE ZUM NACHDENKEN
• Leben wir, so leben wir dem Herrn, sterben wir, so
sterben wir dem Herrn. Ob wir leben oder ob wir sterben, wir gehören dem Herrn.
(Römer 14,8 Einheitsübersetzung)
• Jeder, der geht, belehrt uns ein wenig über uns
selbst. Kostbarster Unterricht an den Sterbebetten.
(Hilde
Domin)
• Wenn ich einmal soll scheiden, so scheide nicht
von mir, wenn ich den Tod soll leiden, so tritt du dann herfür; wenn mir am
allerbängsten wird um das Herze sein, so reiß mich aus den Ängsten kraft deiner
Angst und Pein.
(Paul Gerhardt)
• Lehre uns bedenken, daß wir sterben müssen, auf
daß wir klug werden.
(Psalm 90,12 Lutherübersetzung)
• Wenn die Vollendung kommt, werden wir überrascht
sein, wie ganz anders alles sein wird, als wir es uns vorgestellt haben.
(Karl
Rahner)
• Und ob ich schon wanderte im finstern Tal, fürchte
ich kein Unglück; denn du bist bei mir, dein Stecken und Stab trösten mich.
(Psalm
23,4 Lutherübersetzung)
• Geburt - das Kommen aus der Liebe. Tod - das
Zurückgehen in die Liebe. Der Zwischenraum - unser Leben ein Geschenk, um diese
Liebe in unseren Seelen zu entfalten.
(Ursa Paul)
• Er wird
alle Tränen von ihren Augen abwischen: Der Tod wird nicht mehr sein, keine
Trauer, keine Klage, keine Mühsal. Denn was früher war, ist vergangen.
(Offenbarung 21,4 Einheitsübersetzung)
Patientenverfügung
Für den Fall, daß ich nicht mehr in der Lage bin,
meine Angelegenheiten selbst zu regeln, verfüge ich:
An mir sollen keine lebensverlängernden Maßnahmen
vorgenommen werden, wenn medizinisch festgestellt ist,
• daß ich mich im unmittelbaren Sterbeprozeß
befinde, bei dem jede lebenserhaltende Maßnahme das Sterben oder Leiden ohne
Aussicht auf erfolgreiche Behandlung verlängern würde,
oder
• daß es zu einem nicht behebbaren Ausfall
lebenswichtiger Funktionen meines Körpers kommt, der zum Tode führt.
Ärztliche Begleitung und Behandlung sowie sorgsame
Pflege sollen in diesen Fällen auf die Linderung von Schmerzen, Unruhe und
Angst gerichtet sein, selbst wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung eine
Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist. Ich möchte in Würde und Frieden
sterben können, nach Möglichkeit in Nähe und Kontakt mit meinen Angehörigen und
nahestehenden Personen und in meiner vertrauten Umgebung.
Ich bitte um
seelsorgerlichen Beistand.
Maßnahmen aktiver
Sterbehilfe lehne ich ab.
Ich unterschreibe diese Verfügung nach sorgfältiger
Überlegung und als Ausdruck meines Selbstbestimmungsrechtes. Ich wünsche nicht,
daß mir in der akuten Situation eine Änderung meines hiermit bekundeten Willens
unterstellt wird. Sollte ich meine Meinung ändern, werde ich dafür sorgen, daß
mein geänderter Wille erkennbar zum Ausdruck kommt.
Name:
..................................................
geb. am:
...............................................
Anschrift:
..............................................
Ort, Datum:
..........................................
Unterschrift:
.........................................
Diese Patientenverfügung wird von mir erneut
bestätigt:
Ort, Datum:
..............................Unterschrift:
......................................
Ort, Datum: ..............................Unterschrift:
......................................
Ort, Datum:
..............................Unterschrift:
......................................
Patientenverfügung Für den Fall, daß ich außerstande
bin, meinen Willen zu bilden oder zu äußern, benenne ich hiermit als Person
meines besonderen Vertrauens:
Frau/Herrn:
.........................................................
geb. am:
..............................................................
Anschrift:
.............................................................
und erteile ihr hiermit Vollmacht, an meiner Stelle
mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt alle erforderlichen
Entscheidungen abzusprechen.
Die Vertrauensperson soll meinen Willen einbringen
und in meinem Namen Einwendungen vortragen, die die Ärztin oder der Arzt
berücksichtigen soll. Sie darf auch die Krankenunterlagen einsehen und in deren
Herausgabe an Dritte einwilligen.
Zu diesem Zweck entbinde ich die mich behandelnden
Ärzte oder Ärztinnen und deren nichtärztliche Mitarbeitende gegenüber meiner
Vertrauensperson von der Schweigepflicht.
Diese Vorsorgevollmacht ist
jederzeit ohne besondere Form widerruflich.
Ort, Datum: ..............................................
Unterschrift:
.............................................
Leben bis zuletzt:
Sterben als Teil meines Lebens
In
Würde bis zuletzt leben zu können, Gemeinschaft mit lieben Menschen zu haben,
gut versorgt zu werden und seelsorgerlichen Beistand zu haben, das wünschen
sich viele Menschen für den letzten Lebens-abschnitt.
Mit
den Möglichkeiten der modernen Medizin kann der herannahende Tod eines Menschen
aufgeschoben werden. Doch kommen ärztliche Maßnahmen irgendwann an eine Grenze.
Aus dem Bemühen um Lebens-verlängerung kann Leidensverlängerung werden.
Auch
Sterbende haben das Recht auf Information und auf eigene Entscheidung. Wo das
in der entsprechenden Situation nicht mehr möglich ist, will die Christliche
Patientenverfügung eine Wegweisung sein.
Sie
will Ärzten, Ärztinnen und Pflegenden helfen, mit ihren Entscheidungen dem
Glauben, der Freiheit und der Würde des sterbenden Menschen gerecht zu werden
und ihm bis zum Tod mit Achtung zu begegnen und ihn zu begleiten.
Nach
christlichem Verständnis bestimmt nicht der Mensch den Zeitpunkt des Sterbens,
sondern Gott. Wenn wir über unser Sterben nachdenken, kann uns das helfen, uns
zu Gott hin zu öffnen, der unser Leben und Sterben in seinen Händen hält.
Was ist zu tun?
1.
Bitte
lesen Sie vor dem Ausfüllen die Handreichung zur Christlichen
Patientenver-fügung, in der Sie wichtige Informationen finden.
2.
Versehen
Sie die Patientenverfügung mit Ihrem eigenen Namen, Ihrer Anschrift, Ihrem
Geburtsdatum sowie mit Ort, Datum und Unterschrift.
3.
Für
den Fall, daß Sie auch eine Vorsorgevollmacht ausstellen möchten, suchen Sie
rechtzeitig und in guten Tagen einen Menschen, zu dem Sie Vertrauen haben, und
besprechen Sie sich mit ihm. Versehen Sie die Vorsorgevollmacht mit Name,
Geburtsdatum und Anschrift Ihrer Vertrauensperson sowie mit Ort, Datum und
Ihrer eigenen Unterschrift.
4.
Trennen
Sie die herausnehmbare Faltkarte aus dem Formular, füllen Sie sie aus und
nehmen Sie diese zu Ihren Ausweispapieren.
5.
Für
den Fall, daß Sie eine Vertrauensperson benannt haben, füllen Sie das
Zweit-exemplar für die Vertrauensperson aus und geben Sie es ihr zur Aufbewahrung.
6.
Legen
Sie das Formular der Christlichen Patientenverfügung zu Ihren persönlichen
Unterlagen. Wir empfehlen, die Patientenverfügung etwa alle ein bis zwei Jahre
durch Ihre Unterschrift erneut zu bestätigen.
7.
Tritt
die in der Patientenverfügung beschriebene Situation ein, gibt die Faltkarte
einen Hinweis auf Ihre Patientenverfügung und gegebenenfalls auf Ihre Vertrauensperson.
Vertrauensperson und behandelnder Arzt oder behandelnde Ärztin setzen sich
miteinander in Verbindung und beraten — in Ihrem Sinne — über die zu
veranlassenden Maßnahmen.